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Allgemeine Geschäftbedingungen
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung*
nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene
und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung*
begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den
Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das
Zimmer* bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus
Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf
welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der
Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem
Beherbergungsbetrieb gegenüber zusammen mit dem Kunden
als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem
Gastaufnahmevertrag, sofern dem Beherbergungsbetrieb eine
entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
4. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des
Zimmers* dem Gast Schadenersatz zu leisten oder eine mindestens
gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.
5. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu
bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
6. a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in
Anspruch genommene Zimmer* nach Möglichkeit anderweitig
zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers* hat der Gast
für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5 errechneten Betrag
zu zahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung
des Gastgebers von 90 % des vereinbarten Mietpreises
bei Übernachtung in einer Ferienwohnung, von 80 % bei
Übernachtung mit Frühstück, von 70 % bei Übernachtung mit
Halbpension bzw. 60 % bei Vollpension als richtig.
7. Die Tourist-Informationen vermitteln lediglich zwischen dem
Gast und dem Gastgeber. Ein Beherbergungsvertrag kommt nur
zwischen dem Gast und dem Beherberger zustande.
8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort d. Gastgebers.
*gilt auch für alle anderen Unterkunftsarten wie Ferienwohnungen usw.
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Hütten und Almen
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