Corona-Einreiseverordnung
Seit 01.08.2021 gelten für die Einreise nach Deutschland neue Regeln (Kurzübersicht Corona-Einreiseregeln).
Hier die wichtigsten Punkte aus der
Neufassung der Einreiseverordnung der Bundesregierung:
Einstufung Risikogebiete
- Die Einstufungen Hochrisiko- und Virusvariantengebiet erfolgt durch das RKI (Auflistung und Einstufung RKI).
- Relevant sind alle Voraufenthalte in einer der genannten Gebietskategorien innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise.
Gebietsunabhängige Nachweispflicht
- Alle Personen (ab 12 Jahre) müssen bei der Einreise nach Deutschland einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen.
- Dies gilt grundsätzlich bei jeder Einreise.
- Die Nachweise können nicht nach der Einreise nachgeholt werden.
- Das Vorlegen eines Nachweises befreit nicht von den geltenden Quarantänepflichten.
- Bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet muss bei Einreise zwingend ein Testnachweis vorliegen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.
- Bei Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten, muss der Nachweis zwingend über das Anmeldeportal übermittelt werden.
- Das Vorliegen eines Nachweises befreit nicht von etwaigen Quarantänepflichten.
Besonderheiten im Grenzverkehr
- Für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs ist eine Nachweispflicht nur nach dem Aufenthalt in Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten notwendig.
- Österreich ist derzeit kein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (Stand 02.08.2021).
Anmeldepflicht
- Nach Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten ist vor der Einreise eine elektronische Einreiseanmeldung erforderlich.
Quarantänepflicht
- Nach Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten besteht grundsätzlich Quarantänepflicht.
- Die Quarantäne darf grundsätzlich auch nicht zur direkten Ausreise früher verlassen werden.
Hochrisikogebiete
- Quarantäne: 10 Tage (fünf Tage für Personen unter 12 Jahren).
- Vorzeitige Beendigung der Quarantäne bei Übermittlung eines Impf- oder Genesenennachweises (keine Quarantäne bei Übermittlung vor Einreise).
- Beendigung durch negativen Test möglich, der Test darf aber erst fünf Tage nach Einreise durchgeführt werden.
- Bei zwingenden beruflichen Aufenthalten von maximal fünf Tagen darf der Test auch früher durchgeführt werden.
- Vorzeitige Beendigung der Quarantäne, wenn das Gebiet nicht mehr als Hochrisikogebiet und auch nicht als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird.
Virusvariantengebiete
- Quarantäne: 14 Tage.
- Eine vorzeitige Quarantänebeendigung mit Test- oder Genesenennachweis ist grundsätzlich nicht möglich.
- Eine vorzeitige Beendigung mit Impfnachweis ist nur dann möglich, wenn das RKI die Wirksamkeit gegen die betreffende Virusvariante bestätigt hat.
- Bei Herabstufung zum Hochrisikogebiet gelten ab dann die Bestimmungen für diese Gebiete.
- Vorzeitige Beendigung der Quarantäne, wenn das Gebiet nicht mehr als Hochrisikogebiet und auch nicht als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht (Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebiete)
- Bloße Durchreise durch das Gebiet oder durch Deutschland
- Aufenthalte von weniger als 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs.
- Grenzpendler und Grenzgänger (zwingend notwendiger, u. a. beruflich veranlasster Grenzübertritt mindestens einmal die Woche) - bei Virusvarianten-Gebieten allerdings nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.
Testnachweis
- PCR- oder Antigenschnelltest durch entsprechendes Personal (kein Selbsttest)
- Antigenschnelltest: Testentnahme maximal vor 48 Stunden (bei Virusvariantengebieten: 24 Stunden)
- PCR-Test: Testentnahme maximal vor 24 Stunden.
Impfnachweis
- Vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassener Impfstoff
- 14 Tage seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung
- Bei Genesenen: eine Impfung reicht
Genesenennachweis
- Positiver PCR-Test (Antigen- oder Antikörper-Test reicht nicht aus)
- Älter als 28 Tage
- Maximal sechs Monate alt