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Corona-Einreiseverordnung

Seit 01.08.2021 gelten für die Einreise nach Deutschland neue Regeln (Kurzübersicht Corona-Einreiseregeln). 

Hier die wichtigsten Punkte aus der 
Neufassung der Einreiseverordnung der Bundesregierung:

Einstufung Risikogebiete

  • Die Einstufungen Hochrisiko- und Virusvariantengebiet erfolgt durch das RKI (Auflistung und Einstufung RKI). 
  • Relevant sind alle Voraufenthalte in einer der genannten Gebietskategorien innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise.

Gebietsunabhängige Nachweispflicht

  • Alle Personen (ab 12 Jahre) müssen bei der Einreise nach Deutschland einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen. 
  • Dies gilt grundsätzlich bei jeder Einreise.
  • Die Nachweise können nicht nach der Einreise nachgeholt werden. 
  • Das Vorlegen eines Nachweises befreit nicht von den geltenden Quarantänepflichten. 
  • Bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet muss bei Einreise zwingend ein Testnachweis vorliegen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.
  • Bei Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten, muss der Nachweis zwingend über das Anmeldeportal übermittelt werden.
  • Das Vorliegen eines Nachweises befreit nicht von etwaigen Quarantänepflichten.


Besonderheiten im Grenzverkehr

  • Für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs ist eine Nachweispflicht nur nach dem Aufenthalt in Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten notwendig.
  • Österreich ist derzeit kein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (Stand 02.08.2021).

Anmeldepflicht


Quarantänepflicht

  • Nach Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten besteht grundsätzlich Quarantänepflicht.
  • Die Quarantäne darf grundsätzlich auch nicht zur direkten Ausreise früher verlassen werden.


Hochrisikogebiete

  • Quarantäne: 10 Tage (fünf Tage für Personen unter 12 Jahren).
  • Vorzeitige Beendigung der Quarantäne bei Übermittlung eines Impf- oder Genesenennachweises (keine Quarantäne bei Übermittlung vor Einreise).
  • Beendigung durch negativen Test möglich, der Test darf aber erst fünf Tage nach Einreise durchgeführt werden.
  • Bei zwingenden beruflichen Aufenthalten von maximal fünf Tagen darf der Test auch früher durchgeführt werden.
  • Vorzeitige Beendigung der Quarantäne, wenn das Gebiet nicht mehr als Hochrisikogebiet und auch nicht als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird.


Virusvariantengebiete

  • Quarantäne: 14 Tage.
  • Eine vorzeitige Quarantänebeendigung mit Test- oder Genesenennachweis ist grundsätzlich nicht möglich. 
  • Eine vorzeitige Beendigung mit Impfnachweis ist nur dann möglich, wenn das RKI die Wirksamkeit gegen die betreffende Virusvariante bestätigt hat.
  • Bei Herabstufung zum Hochrisikogebiet gelten ab dann die Bestimmungen für diese Gebiete. 
  • Vorzeitige Beendigung der Quarantäne, wenn das Gebiet nicht mehr als Hochrisikogebiet und auch nicht als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird.


Ausnahmen von der Quarantänepflicht (Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebiete)

  • Bloße Durchreise durch das Gebiet oder durch Deutschland
  • Aufenthalte von weniger als 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs.
  • Grenzpendler und Grenzgänger (zwingend notwendiger, u. a. beruflich veranlasster Grenzübertritt mindestens einmal die Woche) - bei Virusvarianten-Gebieten allerdings nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.

Testnachweis

  • PCR- oder Antigenschnelltest durch entsprechendes Personal (kein Selbsttest)
  • Antigenschnelltest: Testentnahme maximal vor 48 Stunden (bei Virusvariantengebieten: 24 Stunden)
  • PCR-Test: Testentnahme maximal vor 24 Stunden.

Impfnachweis

  • Vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassener Impfstoff
  • 14 Tage seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung
  • Bei Genesenen: eine Impfung reicht

Genesenennachweis

  • Positiver PCR-Test (Antigen- oder Antikörper-Test reicht nicht aus)
  • Älter als 28 Tage
  • Maximal sechs Monate alt